
KRANKENFAHRTEN
Als Krankenfahrt bezeichnet man die aus gesundheitlichen Gründen notwendige Patientenbeförderung. Um sie von „qualifizierten” Krankentransporten abzugrenzen, wird diese auch „nicht qualifizierter“ Krankentransport genannt .Im Unterschied zu qualifizierten bedarf der zu transportierende Patient bei nicht qualifizierten Krankentransporten während des Transportes weder einer medizinischen Betreuung (Sanitäter) noch der medizinischen Ausstattung eines Krankenkraftwagens.
Unter bestimmten Umständen ist es medizinisch notwendig, dass Patienten den Weg zum Arzt oder Krankenhaus mit einem Krankenfahrdienst nach
§49 PbefG befördert werden müssen. In diesen Fällen kommt eine (teilweise) Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung in Betracht, sofern entsprechende Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Voraussetzung für die Kostenübernahme einer Krankenfahrt bedarf immer eine Verordnung einer Krankenbeförderung nach Muster 4, die vom jeweiligen Arzt ausgestellt wird, sofern eine Beförderung in Verbindung mit einer kassenärztlichen Leistung zwingend notwendig ist.
VORAUSSETZUNG KOSTENÜBERNAHME
Die Kostenübernahme einer Krankenfahrt benötigt in vielen Fällen zusätzlich zur Verordnung des Arztes eine Genehmigung durch die Krankenkasse. Wir raten deshalb bei genehmigungspflichtigen Krankenfahrten, die Verordnung möglichst frühzeitig der Krankenkasse vorzulegen, die anschließend Dauer, Beförderungsmittel sowie die Geltung für Hin- und/oder Rückfahrt festlegt.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, in welchen Fällen eine Patientenbeförderung keine oder einer zusätzlichen Genehmigung der Krankenkasse bedarf.
Nr. | Grund der Beförderung (Voraussetzung ist immer eine Verordnung des Arztes) | Genehmigung der Krankenkasse erforderlich (Ja/Nein) |
---|---|---|
1 | Stationäre Behandlung | Nein |
2 | Vor- oder teilstationäre Behandlung | Nein |
3 | Ambulante Operation | Nein2 |
4 | Vor- und Nachbehandlung einer ambulanten OP2 | Nein2 |
5 | Ambulante Behandlung mit Merkzeichen aG, Bl oder H | Nein |
6 | Ambulante Behandlung mit Pflegegrad 4 oder 5 | Nein |
7 | Ambulante Behandlung mit Pflegegrad 3, sofern dauerhafte Mobilitätseinschränkung | Nein |
8 | Ambulante Behandlung mit vergleichbarer Mobilitätseinschränkung zu Nr. 5 bis 7 | Ja |
9 | Ambulante Behandlung: Patienten, die in hoher Frequenz aufgrund einer Grunderkrankung therapiert werden und für die eine Beförderung zur Abwendung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist | Ja |
10 | Ambulante Behandlung: Dialysebehandlung3 | Ja |
11 | Ambulante Behandlung: Onkologische Strahlentherapie3 | Ja |
12 | Ambulante Behandlung: Parentale antineoplastische Arzneimitteltherapie3 / parentale onkologische Chemotherapie3 | Ja |
1 muss unter Angabe der Behandlungsdaten im Vordruck angekreuzt sein. Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung, im Regelfall begrenzt auf bis zu drei Behandlungstage in den fünf Tagen vor der stationären Behandlung sowie bis zu sieben Behandlungstage in den 14 Tagen danach. Ausnahme: drei Monate bei Organübertragungen.
2 Achtung: Diese Fahrten werden nur noch eingeschränkt von den Krankenkassen übernommen, sofern tatsächlich ein stationärer Aufenthalt vermieden wird. Bitte versichern Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob eine Kostenübernahme erfolgt.
3 sofern die Voraussetzungen von Nummer 9 der Tabelle erfüllt sind (dies ist typischerweise der Fall)
Die Versorgung und/oder Diagnostik in einer geriatrischen Institutambulanz gilt als ambulante Behandlung. Die Voraussetzungen für eine Fahrkostenübernahme bei vor- und nachstationären Behandlungen aus besonderen, beispielsweise patientenindibiduellen, Gründen als ambulante Behandlung vorgenommen wird.
Zu beachten ist hierbei: Nicht immer sind Krankenfahrten planbar. Wird eine Krankenfahrt aufgrund einer akuten Erkrankung notwendig und Patienten können keine vorherige Genehmigung einholen (Nacht, Wochenende, Feiertage), kann im Einzelfall eine Genehmigung auch nachträglich eingeholt werden. So sieht es ein Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen vor, auf den sich die Patienten ggf. beruhen können.
GESETZLICHE ZUZAHLUNG
Krankenfahrten sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig.
Wie zahlreiche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch Krankenfahrten zuzahlungspflichtig. Die Höhe der Zuzahlung entspricht einer Grundpauschale von 10% der entstandenen Beförderungskosten pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt), welche abhängig von der Entfernung in Km zwischen 5,00,- € und maximal 10,00,- € betragen.
Fahrten zu ambulanten Operation sowie zur Vor- und Nachbehandlungen (Nummer 2 bis 4 der Tabelle)
VORAUSSETZUNG ZUZAHLUNGSBEFREIUNG
Krankenfahrten werden mit dem Erreichen der Belastungsgrenze zuzahlungsfrei.
Für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber eine Belastungsgrenze vorgesehen. Erreicht der Patient die Summe der Zuzahlungen (alle Zuzahlungen, sprich neben Krankenfahrten auch Zuzahlungen im Krankenhaus, Arzneimittel etc.) in einem Kalenderjahr diese Belastungsgrenze, so werden auf Antrag des Patienten hin die Zuzahlungsbefreiung für den Rest des Kalenderjahres gewährt. Die Krankenkasse ist in diesem Fall verpflichtet, einen Zuzahlungsbefreiungsausweis auszustellen.
Auf Wunsch bieten Krankenkassen eine theoretische Berechnung durch so wie die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung im Voraus zu erhalten, sofern eine Vorabzahlung des Betrags der Belastungsgrenze geleistet wird.
Personengruppe | Belastungsgrenze |
---|---|
chronisch Erkrankte in Dauerbehandlung wegen derselben Krankheit | 1% der Bruttoeinnahmen des Lebensunterhalts |
sonstige Patienten | 2% der Bruttoeinnahmen des Lebensunterhalts |
Zu den Bruttoeinnahmen des Lebensunterhalts zählen alle Einkünfte mit Ausnahme von Beschädigten-Grundrenten. Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen vermindern sich die Bruttoeinnahmen im Jahr 2020 um 5.773 EUR, für jeden weiteren um 3.822 EUR.
Diese Werte werden jährlich neu bestimmt. Ausnahmen gelten für Kinder des Patienten oder des Lebenspartners.
Bei Beziehern von Ausbildungsförderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Heimbewohnern, für die Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge aufkommen, gilt der Regensatz für Haushaltsvorstände als Grundlage der Berechnung. Im Zweifelsfall raten wie zu einer Absprache mit den Krankenkassen zu halten.
KOSTENTRÄGER UNFALLKASSE, BERUFSGENOSSENSCHAFTEN
- Ärztliche Verordnung bzw. Verordnung der Schule ist erforderlich
- Keine vorherige Genehmigung notwendig
- Es ist kein Eigenanteil zu zahlen